Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftszweig Arbeitnehmerüberlassung
Allgemeine
Bedingungen:
Soweit nicht im Einzelfall durch unsere Unterschrift etwas anderes Schriftlich bestätigt wurde, gelten ausschließlich die Geschäfts-Bedingungen der Firma Securita. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich von der Fa. Securita bestätigt sind.
§1
Ab
einer Beschäftigung über einen Tag
hinaus, können Verleiher und Entleiher
den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in
der ersten Woche täglich kündigen.
Danach gilt eine Frist von einer
Kalenderwoche jeweils zum Freitag.
Erfolgt ein ununterbrochener Einsatz von
über 6 Monaten beim gleichen Kunden
wird eine Kündigungsfrist von 4 Wochen
zum Monatsende vereinbart. Eine Kündigung
ist nur dann Wirksam, wenn sie dem
Verleiher schriftlich ausgesprochen
wurde. Der Entleiher hat die ersten vier
Stunden nach Arbeitsbeginn die
Mitarbeiter auf Ihre Eignung zu prüfen
und falls sich trotz sorgfältiger
Auswahl der Firma Securita
Beanstandungen ergeben, besteht, nach Rücksprache
mit dem Verleiher die Möglichkeit, den
Austausch des Mitarbeiters zu verlangen.
Kosten, die mit dem eventuellen
Austausch verbunden sind, werden nicht
berechnet. Kann am Folgetag
keine Ersatzkraft gestellt
werden, hat der Kunde das Recht, den
Auftrag schriftlich zu Kündigen.
§2
Die
gearbeiteten Stunden unserer Mitarbeiter
werden nach den schriftliche
vereinbarten Verrechnungssätzen
abgerechnet. Die Rechnungen werden wöchentlich
aufgrund den bestätigten
Leistungsnachweisen erstellt und sind
innerhalb von 8 Tagen nach
Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung
fällig, da der Kunde durch seine
Unterschrift die Richtigkeit der
Leistungsnachweise bereits bestätigt
hat. Des Weiteren bestätigt der
Kunde dadurch, dass die ausgeführten
Arbeiten ordnungsgemäß erledigt
wurden. Im Falle des Verzugs ist die
Firma Securita berechtigt, Verzugszinsen
in Höhe von 4% über den jeweiligen
Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu
berechnen.
§3
Der
Kunde ist nach AÜG, Artikel 3, §1 gem.
Änderung der RVO §317a verpflichtet,
bei Beginn und bei Ende der Überlassung
eine Kontrollmeldung
an die jeweilige Krankenkasse und
das Arbeitsamt abzugeben. Die
vorbereiteten Kontrollmeldungen werden
dem Kunden vom Verleiher zugeschickt.
§4
Securita
Mitarbeiter sind nicht zur Ausführung
eines Auftrages verpflichtet, wenn der
Betrieb des Kunden legal bestreikt wird.
§5
Der
Kunde ist verpflichtet, die
sicherheitstechnische Unterweisung der
Securita Mitarbeiter für die jeweilige
Einsatzstelle durchzuführen. Dem Kunden
unterliegt auch die Überwachung und
Einhaltung der
Sicherheitsvorschriften, insbesondere
muss der Kunde das Tragen der jeweiligen
Schutzausrüstung überwachen.
§6
Bei
Ausfall eines Mitarbeiters bei seiner
Einsatzstelle (z.B. Krankheit,
Nachwuchs, usw. ) ist die Firma Securita
nicht zur Bereitstellung
einer Ersatzperson verpflichtet.
Schadensersatzleistungen sind
ausgeschlossen.
§7
§8
Der
Kunde verpflichtet sich, für die
Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes Sorge
zu tragen.
§9
Schadensersatzansprüche
gegen die Firma Securita wegen Verzugs
bei Überlassung von Leiharbeitern oder
wegen Nichterfüllung sind
ausgeschlossen. Ebenso sind Ansprüche
an die Mitarbeiter, selbst bei leichten
Schäden durch Fahrlässigkeit oder
Folgeschäden, gänzlich ausgeschlossen.
Entsprechend den Regelungen des
Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG)
sind gegen die Firma Securita gerichtete
Schadensersatzansprüche jeglicher Art
ausgeschlossen, es sei denn der Firma
Securita kann bei der Auswahl der
gestellten Mitarbeiter beim Kunden
grobes Verschulden nachgewiesen werden.
Aufgrund der Weisungs- und
Kontrollfunktion des Kunden für
die Leiharbeitnehmer haftet der
Verleiher nicht für die Schäden, die während
der Ausübung der Tätigkeit verursacht
werden.
Die Haftung ist ebenso
ausgeschlossen,
wenn der Mitarbeiter mit der
Obhut von Geld, Wertpapieren oder
sonstigen Wertsachen betraut wird. Für
Diebstähle durch Securita- Mitarbeiter
haftet die Firma Securita nicht, ebenso
wenig für Schulden der Mitarbeiter beim
Kunden.
§10
Werkzeugbereitstellung
erfolgt nicht durch den Verleiher.
§11
Die
Mitarbeiter der Firma Securita sind
nicht berechtigt Zahlungen
entgegenzunehmen. Der Kunde darf den
Mitarbeitern auch keine Lohn- oder
sonstige Vergütungsvorschüsse
ausbezahlen. Zahlungen werden von
Securita nicht anerkannt und können
keinesfalls verrechnet werden.
§12
Das
Recht der Bundesrepublik Deutschland
gilt für diese Geschäftsbedingungen
und die gesamten Rechtsbeziehungen
zwischen den Vertragspartnern.
§13
Ausschließlicher
Gerichtsstand ist Tuttlingen. Sollte
eine Bestimmung des Vertrages und der
Geschäftsbedingungen unwirksam sein
oder werden, so berührt dies die
Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen
und des Vertrages im übrigen nicht es
gilt dann eine solche Bestimmung als
vereinbart, die dem Willen der
Vertragsparteien möglichst nahe kommt.