SECURITA AGB`s Personaldienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftszweig Arbeitnehmerüberlassung

Allgemeine Bedingungen:

Soweit nicht im Einzelfall durch unsere Unterschrift etwas anderes Schriftlich bestätigt wurde, gelten ausschließlich die Geschäfts-Bedingungen der Firma Securita. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich   vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich von der Fa. Securita bestätigt sind.

§1
Ab einer Beschäftigung über einen Tag hinaus, können Verleiher und Entleiher den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag in der ersten Woche täglich kündigen. Danach gilt eine Frist von einer Kalenderwoche jeweils zum Freitag. Erfolgt ein ununterbrochener Einsatz von über 6 Monaten beim gleichen Kunden wird eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende vereinbart. Eine Kündigung ist nur dann Wirksam, wenn sie dem Verleiher schriftlich ausgesprochen wurde. Der Entleiher hat die ersten vier Stunden nach Arbeitsbeginn die Mitarbeiter auf Ihre Eignung zu prüfen und falls sich trotz sorgfältiger Auswahl der Firma Securita Beanstandungen ergeben, besteht, nach Rücksprache mit dem Verleiher die Möglichkeit, den Austausch des Mitarbeiters zu verlangen. Kosten, die mit dem eventuellen Austausch verbunden sind, werden nicht berechnet. Kann am Folgetag  keine Ersatzkraft gestellt werden, hat der Kunde das Recht, den Auftrag schriftlich zu Kündigen.

§2  
Die gearbeiteten Stunden unserer Mitarbeiter werden nach den schriftliche vereinbarten Verrechnungssätzen abgerechnet. Die Rechnungen werden wöchentlich aufgrund den bestätigten Leistungsnachweisen erstellt und sind innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig, da der Kunde durch seine Unterschrift die Richtigkeit der Leistungsnachweise bereits bestätigt  hat. Des Weiteren bestätigt der Kunde dadurch, dass die ausgeführten Arbeiten ordnungsgemäß erledigt wurden. Im Falle des Verzugs ist die Firma Securita berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über den jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen.

§3  
Der Kunde ist nach AÜG, Artikel 3, §1 gem. Änderung der RVO §317a verpflichtet, bei Beginn und bei Ende der Überlassung eine Kontrollmeldung  an die jeweilige Krankenkasse und das Arbeitsamt abzugeben. Die vorbereiteten Kontrollmeldungen werden dem Kunden vom Verleiher zugeschickt.

§4
Securita Mitarbeiter sind nicht zur Ausführung eines Auftrages verpflichtet, wenn der Betrieb des Kunden legal bestreikt wird.

§5
Der Kunde ist verpflichtet, die sicherheitstechnische Unterweisung der Securita Mitarbeiter für die jeweilige Einsatzstelle durchzuführen. Dem Kunden unterliegt auch die Überwachung und  Einhaltung der Sicherheitsvorschriften, insbesondere muss der Kunde das Tragen der jeweiligen Schutzausrüstung überwachen.

§6
Bei Ausfall eines Mitarbeiters bei seiner Einsatzstelle (z.B. Krankheit, Nachwuchs, usw. ) ist die Firma Securita nicht zur Bereitstellung  einer Ersatzperson verpflichtet. Schadensersatzleistungen sind ausgeschlossen.

§7
Im Falle eines Arbeitsunfalls hat der Kunde unverzüglich die Firma Securita zu informieren und den Unfallhergang schriftlich darzulegen, sowie eine Unfallmeldung an die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft in 22281 Hamburg weiterzuleiten. Allerdings hat der Kunde auch eine Meldung an seine Berufsgenossenschaft zu schicken.

§8
Der Kunde verpflichtet sich, für die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes Sorge zu tragen.

§9
Schadensersatzansprüche gegen die Firma Securita wegen Verzugs bei Überlassung von Leiharbeitern oder wegen Nichterfüllung sind ausgeschlossen. Ebenso sind Ansprüche an die Mitarbeiter, selbst bei leichten Schäden durch Fahrlässigkeit oder Folgeschäden, gänzlich ausgeschlossen. Entsprechend den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) sind gegen die Firma Securita gerichtete Schadensersatzansprüche jeglicher Art ausgeschlossen, es sei denn der Firma Securita kann bei der Auswahl der gestellten Mitarbeiter beim Kunden grobes Verschulden nachgewiesen werden. Aufgrund der Weisungs- und  Kontrollfunktion des Kunden für die Leiharbeitnehmer haftet der Verleiher nicht für die Schäden, die während der Ausübung der Tätigkeit verursacht werden.  Die Haftung ist ebenso ausgeschlossen,  wenn der Mitarbeiter mit der Obhut von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Wertsachen betraut wird. Für Diebstähle durch Securita- Mitarbeiter haftet die Firma Securita nicht, ebenso wenig für Schulden der Mitarbeiter beim Kunden.

§10
Werkzeugbereitstellung erfolgt nicht durch den Verleiher.

§11
Die Mitarbeiter der Firma Securita sind nicht berechtigt Zahlungen entgegenzunehmen. Der Kunde darf den Mitarbeitern auch keine Lohn- oder sonstige Vergütungsvorschüsse ausbezahlen. Zahlungen werden von Securita nicht anerkannt und können keinesfalls verrechnet werden.

§12
Das Recht der Bundesrepublik Deutschland gilt für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern.

§13
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Tuttlingen. Sollte eine Bestimmung des Vertrages und der Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen und des Vertrages im übrigen nicht es gilt dann eine solche Bestimmung als vereinbart, die dem Willen der Vertragsparteien möglichst nahe kommt.