SECURITA AGB`s Sicherheitsdienstleistungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftszweig Wach- und SicherheitsgewerbeAllgemeine
Bedingungen:
Soweit nicht im Einzelfall durch unsere Unterschrift etwas anderes Schriftlich bestätigt wurde, gelten ausschließlich die Geschäfts-Bedingungen der Firma Securita. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich von der Fa. Securita bestätigt sind.
1.
Allgemeine Dienstausführung
a)
Der Revierwachdienst erfolgt in
Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder
Funkstreifenfahrer. Es werden dabei -
soweit nichts anderes vereinbart ist -
bei jedem Rundgang Kontrollen der in
Wachrevieren zusammengefassten
Wachobjekten zu möglichst unregelmäßigen
Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der
Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmänner/-frau(en)
oder Pförtner/innen, die eigens für
ein bzw. wenige in einem räumlichen
Zusammenhang stehende Wachobjekte
eingesetzt sind, wobei durch besondere
Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten
festgelegt werden.
c) Zu den Sonderdiensten gehören
Werkschutzdienste, Personenkontrollen,
Personenbegleit- und Schutzdienste,
Geld- und Werttransporte sowie die
Durchführung von Kassen-, Ordnungs-,
und Aufsichtsdiensten für
Ausstellungen, Messen und
Veranstaltungen. Die gegenseitigen
Verpflichtungen von Auftraggeber und
Wach- und Sicherheitsunternehmen werden
in besonderen Verträgen vereinbart.
Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 07. August 1972 BGBl 1972 I, 1393), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen. Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördliche, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern alleine verantwortlich.
2.
Begehungsvorschriften
Im
Einzelfall ist für die Ausführung des
Dienstes allein die schriftliche
Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält
den Anweisungen des Auftraggebers
entsprechend die näheren Bestimmungen
über die Rundgänge, Kontrollen und die
sonstigen Dienstverrichtungen, die
vorgenommen werden müssen. Änderungen
und Ergänzungen der Begehungsvorschrift
bedürfen der schriftlichen
Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare
Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen
von vorhergesehenen Kontrollen, Rundgängen
und sonstigen Dienstverrichtungen
Abstand genommen werden.
3.
Schlüssel und Notfallanschriften
3.2 Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschrift bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftsänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschalteten Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.
4.
Beanstandungen
4.1
Beanstandungen jeder Art, die sich auf
die Ausführung des Dienstes oder
sonstigen Unregelmäßigkeiten beziehen,
sind unverzüglich - nach Feststellung -
schriftlich der Betriebsleitung der
Firma Securita zwecks Abhilfe
mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger
Mitteilung können Rechte aus solchen
Beanstandungen nicht geltend gemacht
werden.
4.2 Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt.
5.
Auftragsdauer
Der
Vertrag läuft - soweit nichts
Abweichendes schriftlich vereinbart ist
- auf ein Jahr. Wird er nicht drei
Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt,
so verlängert sich die Vertragszeit
jeweils um ein Jahr.
6.
Ausführung durch andere Unternehmer
Der
Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung
mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung
seiner Verpflichtungen anderer gemäß
§ 34 a Gewerbeordnung zugelassener und
zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.
7.
Unterbrechung der Bewachung
7.1
Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen
und anderen Fällen höherer Gewalt kann
der Unternehmer den Dienst, soweit
dessen Ausführung unmöglich wird,
unterbrechen oder zweckentsprechend
umstellen.
7.2 Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.
8.
Vorzeitige Vertragsauflösung
8.1
Bei Umzug des Auftraggebers sowie
Verkauf oder sonstiger Aufgabe des
Wachobjektes kann der Auftraggeber das
Vertragsverhältnis mit einer Frist von
einem Monat kündigen.
8.2 Gibt der Unternehmer den Wachbezirk auf oder verändert er ihn, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.
9.
Rechtsnachfolge
Bei
Tod des Auftraggebers tritt der
Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es
sei denn, dass der Gegenstand des
Vertrages hauptsächlich auf persönliche
Belange, insbesondere den Schutz der
Person des Auftraggebers, abgestellt
war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge
oder Rechtsveränderung des Unternehmens
wird der Vertrag nicht berührt.
10.
Haftung und Haftungsbegrenzung
10.1
Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher
Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist
die Haftung des Unternehmens für Schäden,
die von Ihm oder seinen Organen fahrlässig
verursacht werden, bis zu den in Ziffer
10.4 genannten Höchstsummen beschränkt.
10.2 Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist ebenfalls auf die in Ziffer 10.4 genannten Höchstsummen beschränkt.
10.3 Auch die Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist beschränkt auf die in Ziffer 10.4 genannten Höchstsummen.
10.4
Die Haftung des Unternehmens ist in
jedem Fall auf die nachfolgenden
Haftungshöchstbeträge beschränkt:
a) EUR
1.000.000,00,-
Personenschäden
b) EUR
250.000,00,-
Sachschäden
c) EUR
25.000,00,-
für das Abhandenkommen bewachter
Sachen
d) EUR
12.500,00,-
für reine Vermögensschäden
10.5 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem der Anspruchsberechtigte, eine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen gelten gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.
10.6 Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.
10.7 Unabhängig von Ziffer 10. (1 bis 6) haftet der Unternehmer für Schäden, die ihn, seinen gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten, oder seine Mitarbeiter verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines Haftpflichtversicherungsvertrages von Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde.
10.8 Ausgeschlossen von dem Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.
10.9 Die Höhe der Haftung gemäß Ziffer 10.7 ist begrenzt auf die in Ziffer 10.4 genannten Beträgen. *)
11.
Geltendmachung von Haftungsansprüchen
Unabhängig
von Ausschlussfristen zur Geltendmachung
von Schadensersatzansprüchen gemäß
Ziffer 10.5 ist der Auftraggeber
verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich
geltend zu machen. Der Auftraggeber ist
ferner verpflichtet, dem Unternehmer
unverzüglich die Gelegenheit zu geben,
alle erforderlichen Feststellungen zur
Schadensverursachung, Schadensverlauf
und Schadenshöhe selbst oder durch
Beauftragte zu treffen.
Schadensaufwendungen, die dadurch
entstehen, dass der Auftraggeber seinen
vorstehenden Verpflichtungen nicht oder
nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu
seinen Lasten.
12.
Haftungsnachweis
Der
Unternehmer ist verpflichtet, eine
Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen
Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer
10 ergeben, abzuschließen. Der
Auftraggeber kann den Nachweis über den
Abschluss einer solchen Versicherung
verlangen.
13.
Zahlung des Entgelts
13.1
Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit
nichts anderes vereinbart ist, monatlich
im Voraus zu zahlen.
13.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverletzung ruht die Leistungspflicht des Unternehmens nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber mahnt und Ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.
14.
Preisänderung
Im
Falle der Veränderung von Lohnkosten
und Lohnnebenkosten, insbesondere durch
den Abschluss neuer Lohn -, Mantel-,
oder sonstiger Tarifverträge, ist das
Entgelt um den Betrag in gleicher Weise
zu verändern, um sich durch die Veränderung
der Lohnkosten und Lohnnebenkosten der
Stundenverrechnungssatz für die Ausführung
des Auftrages geändert haben, zuzüglich
der jeweiligen gesetzlichen
Umsatzsteuer.
15.
Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
15.1
Der Vertrag ist für die Firma Securita
von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem
vom Auftraggeber die schriftliche
Auftragsbestätigung zugeht.
15.2 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.
16.
Vertragswirksamkeit
Falls
einzelne Bestimmungen dieses Vertrages
rechtsunwirksam sein sollten, so sollen
sie so umgedeutet werden, dass der mit
der ungültigen Bestimmung verbundene
wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die
Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen
wird dadurch nicht berührt.
17.
Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist ausschließlich
Tuttlingen.