SECURITA AGB`s Sicherheitsdienstleistungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Geschäftszweig Wach- und Sicherheitsgewerbe

Allgemeine Bedingungen:

Soweit nicht im Einzelfall durch unsere Unterschrift etwas anderes Schriftlich bestätigt wurde, gelten ausschließlich die Geschäfts-Bedingungen der Firma Securita. Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich   vereinbart werden. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur dann gültig, wenn sie schriftlich von der Fa. Securita bestätigt sind.

1. Allgemeine Dienstausführung
Das Wach- und Sicherheitsgewerbe ist gemäß § 34 a Gewerbeordnung ein erlaubnispflichtiges Gewerbe und übt seine Tätigkeit als Revier-, Separat oder Sonderdienst aus.

a) Der Revierwachdienst erfolgt in Dienstkleidung durch Einzelstreifen oder Funkstreifenfahrer. Es werden dabei - soweit nichts anderes vereinbart ist - bei jedem Rundgang Kontrollen der in Wachrevieren zusammengefassten Wachobjekten zu möglichst unregelmäßigen Zeiten vorgenommen.
b) Der Separatwachdienst erfolgt in der Regel durch eine(n) oder mehrere Wachmänner/-frau(en) oder Pförtner/innen, die eigens für ein bzw. wenige in einem räumlichen Zusammenhang stehende Wachobjekte eingesetzt sind, wobei durch besondere Wachvorschriften die einzelnen Tätigkeiten festgelegt werden.
c) Zu den Sonderdiensten gehören Werkschutzdienste, Personenkontrollen, Personenbegleit- und Schutzdienste, Geld- und Werttransporte sowie die Durchführung von Kassen-, Ordnungs-, und Aufsichtsdiensten für Ausstellungen, Messen und Veranstaltungen. Die gegenseitigen Verpflichtungen von Auftraggeber und Wach- und Sicherheitsunternehmen werden in besonderen Verträgen vereinbart.

Das Wach- und Sicherheitsunternehmen erbringt seine Tätigkeit als Dienstleistung (keine Arbeitnehmerüberlassung gemäß Gesetz über gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung vom 07. August 1972 BGBl 1972 I, 1393), wobei es sich seines Personals als Erfüllungsgehilfen bedient. Die Auswahl des beschäftigten Personals und das Weisungsrecht liegt - ausgenommen bei Gefahr im Verzuge - bei dem beauftragten Wach- und Sicherheitsunternehmen. Es ist zur Erfüllung aller gesetzlichen, behördliche, sozialrechtlichen und berufsgenossenschaftlichen Verpflichtungen gegenüber seinen Mitarbeitern alleine verantwortlich.

2. Begehungsvorschriften
Im Einzelfall ist für die Ausführung des Dienstes allein die schriftliche Begehungsvorschrift maßgebend. Sie enthält den Anweisungen des Auftraggebers entsprechend die näheren Bestimmungen über die Rundgänge, Kontrollen und die sonstigen Dienstverrichtungen, die vorgenommen werden müssen. Änderungen und Ergänzungen der Begehungsvorschrift bedürfen der schriftlichen Vereinbarung. Soweit unvorhersehbare Notstände es erfordern, kann in Einzelfällen von vorhergesehenen Kontrollen, Rundgängen und sonstigen Dienstverrichtungen Abstand genommen werden.

3. Schlüssel und Notfallanschriften
3.1 Die für den Dienst erforderlichen Schlüssel sind vom Auftraggeber rechtzeitig und kostenlos zur Verfügung zu stellen.

3.2 Für Schlüsselverluste und für vorsätzlich oder fahrlässig durch das Dienstpersonal herbeigeführte Schlüsselbeschädigungen haftet der Unternehmer im Rahmen der Ziffer 10. Der Auftraggeber gibt dem Unternehmer die Anschrift bekannt, die bei einer Gefährdung des Objektes auch nachts telefonisch benachrichtigt werden können. Anschriftsänderungen müssen dem Unternehmer umgehend mitgeteilt werden. In den Fällen, in denen der Unternehmer über aufgeschalteten Alarmanlagen die Alarmverfolgung durchzuführen hat, ist vom Auftraggeber die Benachrichtigungsreihenfolge anzuordnen.

4. Beanstandungen
4.1 Beanstandungen jeder Art, die sich auf die Ausführung des Dienstes oder sonstigen Unregelmäßigkeiten beziehen, sind unverzüglich - nach Feststellung - schriftlich der Betriebsleitung der Firma Securita zwecks Abhilfe mitzuteilen. Bei nicht rechtzeitiger Mitteilung können Rechte aus solchen Beanstandungen nicht geltend gemacht werden.

4.2 Wiederholte oder grobe Verstöße in der Ausführung des Dienstes berechtigen nur dann zur fristlosen Lösung des Vertrages, wenn der Unternehmer nach schriftlicher Benachrichtigung nicht in angemessener Frist - spätestens innerhalb von sieben Werktagen - für Abhilfe sorgt.

5. Auftragsdauer
Der Vertrag läuft - soweit nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist - auf ein Jahr. Wird er nicht drei Monate vor Ablauf der Vertragszeit gekündigt, so verlängert sich die Vertragszeit jeweils um ein Jahr.

6. Ausführung durch andere Unternehmer
Der Unternehmer ist berechtigt, in Übereinstimmung mit dem Auftraggeber, sich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen anderer gemäß § 34 a Gewerbeordnung zugelassener und zuverlässiger Unternehmen zu bedienen.

7. Unterbrechung der Bewachung
7.1 Im Kriegs- oder Streikfalle, bei Unruhen und anderen Fällen höherer Gewalt kann der Unternehmer den Dienst, soweit dessen Ausführung unmöglich wird, unterbrechen oder zweckentsprechend umstellen.

7.2 Im Falle der Unterbrechung ist der Unternehmer verpflichtet, das Entgelt entsprechend den etwa ersparten Löhnen für die Zeit der Unterbrechung zu ermäßigen.

8. Vorzeitige Vertragsauflösung
8.1 Bei Umzug des Auftraggebers sowie Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Wachobjektes kann der Auftraggeber das Vertragsverhältnis mit einer Frist von einem Monat kündigen.

8.2 Gibt der Unternehmer den Wachbezirk auf oder verändert er ihn, so ist er ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

9. Rechtsnachfolge
Bei Tod des Auftraggebers tritt der Rechtsnachfolger in den Vertrag ein, es sei denn, dass der Gegenstand des Vertrages hauptsächlich auf persönliche Belange, insbesondere den Schutz der Person des Auftraggebers, abgestellt war. Durch Tod, sonstige Rechtsnachfolge oder Rechtsveränderung des Unternehmens wird der Vertrag nicht berührt.

10. Haftung und Haftungsbegrenzung
10.1 Bei Schadensersatzansprüchen jeglicher Art, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist die Haftung des Unternehmens für Schäden, die von Ihm oder seinen Organen fahrlässig verursacht werden, bis zu den in Ziffer 10.4 genannten Höchstsummen beschränkt.

10.2 Die Haftung für grobe Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist ebenfalls auf die in Ziffer 10.4 genannten Höchstsummen beschränkt.

10.3 Auch die Haftung für gewöhnliche Fahrlässigkeit von Mitarbeitern ist beschränkt auf die in Ziffer 10.4 genannten Höchstsummen.

10.4 Die Haftung des Unternehmens ist in jedem Fall auf die nachfolgenden Haftungshöchstbeträge beschränkt:
a) EUR     1.000.000,00,-                     Personenschäden
b) EUR     250.000,00,-                        Sachschäden
c) EUR     25.000,00,-                          für das Abhandenkommen bewachter Sachen
d) EUR     12.500,00,-                          für reine Vermögensschäden

10.5 Schadensersatzansprüche müssen innerhalb einer Frist von vier Wochen nach dem der Anspruchsberechtigte, eine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von dem schädigenden Ereignis Kenntnis erlangt haben, gegenüber dem Unternehmen gelten gemacht werden. Kann innerhalb dieser Frist die Höhe des Schadens noch nicht bestimmt werden, so ist es ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Schaden dem Grunde nach geltend gemacht wird. Schadensersatzansprüche, die nicht innerhalb dieser Frist geltend gemacht werden, sind ausgeschlossen.

10.6 Schadensersatzansprüche direkt gegen die Mitarbeiter sind ausgeschlossen, sofern diese den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben.

10.7 Unabhängig von Ziffer 10. (1 bis 6) haftet der Unternehmer für Schäden, die ihn, seinen gesetzlichen Vertreter, seine leitenden Angestellten, oder seine Mitarbeiter verursacht worden sind, soweit im Rahmen seines Haftpflichtversicherungsvertrages von Bewachungsunternehmen Versicherungsschutz gegeben ist. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Haftpflichtversicherungsbedingungen (AHB) und die Bedingungen für die Haftpflichtversicherung von Bewachungsunternehmen uneingeschränkt zugrunde.

10.8 Ausgeschlossen von dem Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden, die mit der eigentlichen Wachtätigkeit nicht im Zusammenhang stehen, wie die Übernahme der Streupflicht bei Glatteisgefahr, bei Bedienung von Sonnenschutzeinrichtungen, oder bei der Bedienung und Betreuung von Maschinen, Kesseln, Heizvorrichtungen, elektrischen oder ähnlichen Anlagen.

10.9 Die Höhe der Haftung gemäß Ziffer 10.7 ist begrenzt auf die in Ziffer 10.4 genannten Beträgen. *)

11. Geltendmachung von Haftungsansprüchen
Unabhängig von Ausschlussfristen zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gemäß Ziffer 10.5 ist der Auftraggeber verpflichtet, Haftungsansprüche unverzüglich geltend zu machen. Der Auftraggeber ist ferner verpflichtet, dem Unternehmer unverzüglich die Gelegenheit zu geben, alle erforderlichen Feststellungen zur Schadensverursachung, Schadensverlauf und Schadenshöhe selbst oder durch Beauftragte zu treffen. Schadensaufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Auftraggeber seinen vorstehenden Verpflichtungen nicht oder nicht unverzüglich nachkommt, gehen zu seinen Lasten.

12. Haftungsnachweis
Der Unternehmer ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung im Rahmen der übernommenen Haftung, deren Grenzen sich aus Ziffer 10 ergeben, abzuschließen. Der Auftraggeber kann den Nachweis über den Abschluss einer solchen Versicherung verlangen.

13. Zahlung des Entgelts
13.1 Das Entgelt für den Vertrag ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, monatlich im Voraus zu zahlen.

13.2 Aufrechnung und Zurückbehaltung des Entgelts sind nicht zulässig, es sei denn im Falle einer unbestrittenen oder rechtskräftigen festgestellten Forderung. Bei Zahlungsverletzung ruht die Leistungspflicht des Unternehmens nebst seiner Haftung, ohne dass der Auftraggeber von der Zahlung für die Vertragszeit oder vom Vertrag überhaupt entbunden ist. Voraussetzung hierfür ist, dass der Auftraggeber mahnt und Ihm eine angemessene Nachfrist eingeräumt wurde.

14. Preisänderung
Im Falle der Veränderung von Lohnkosten und Lohnnebenkosten, insbesondere durch den Abschluss neuer Lohn -, Mantel-, oder sonstiger Tarifverträge, ist das Entgelt um den Betrag in gleicher Weise zu verändern, um sich durch die Veränderung der Lohnkosten und Lohnnebenkosten der Stundenverrechnungssatz für die Ausführung des Auftrages geändert haben, zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer.

15. Vertragsbeginn, Vertragsänderungen
15.1 Der Vertrag ist für die Firma Securita von dem Zeitpunkt an verbindlich, zu dem vom Auftraggeber die schriftliche Auftragsbestätigung zugeht.

15.2 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen oder Einschränkungen des Vertrages bedürfen der Schriftform.

16. Vertragswirksamkeit
Falls einzelne Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein sollten, so sollen sie so umgedeutet werden, dass der mit der ungültigen Bestimmung verbundene wirtschaftliche Zweck erreicht wird. Die Gültigkeit aller übrigen Bestimmungen wird dadurch nicht berührt.

17. Gerichtsstand und Erfüllungsort
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist ausschließlich Tuttlingen.